In einem im Ergebnis sehr zu begrüßenden Urteil hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 11.12.2014 (8 AZR 1010/13) mit der Frage befasst, wann ein Unternehmen Videos, in denen auch (ehemalige) Arbeitnehmer zu sehen sind, veröffentlichen darf. Es gelangt dabei zu dem Schluss, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Unternehmen Videoaufnahmen und deren Zweck – Öffentlichkeitsarbeit – ankündigt und eine Liste aushängt, auf der Mitarbeiter unterschreiben können, wenn sie mit der Veröffentlichung der Aufnahmen einverstanden sind.
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