Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit einem Urteil vom 06.02.2018 (Az.: II ZR 17/17) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 14.12.2016 (Az.: 9 U 69/16) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne auch der kleine Schadenersatz geltend gemacht werden kann, folglich der beigetretene Kommanditist, der fehlerhafte Prospektangaben geltend macht, seine Beteiligung behalten und den "Minderwert" seiner Beteiligung von den verantwortlichen Gründungsgesellschaftern begehren kann.
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