Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem Urteil vom 18.12.2014, das erst jetzt mit schriftlicher Begründung vorliegt, entschieden, dass eine blickfangmäßig hervorgehobene Werbeaussage, die objektiv unzutreffend ist, auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden kann. Allerdings müsse anzunehmen sein, dass sich der Verbraucher vor einer Entscheidung mit dem gesamten Text der Anzeige befasst.
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