Aktuelles


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BGH: kein genereller Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO auf Herausgabe vollständiger Dokumente

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.03.2024 klargestellt, dass der Anspruch auf „Kopien“ im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht die vollständigen Unterlagen mit Bezug auf die betroffene Person meint. Der Anspruch beziehe sich lediglich auf die personenbezogenen Daten selbst, nicht auf die Dokumente, in denen sie enthalten sind. Der Betroffene kann zwar vollständige Kopien solcher – noch vorhandener – Unterlagen verlangen, die von ihm selbst erstellt und an den Auskunftsverpflichteten übermittelt wurden, etwa eigener E-Mails oder Briefe. Ein Anspruch auf vollständige Herausgabe beispielsweise von Aktenvermerken, Telefonnotizen oder Beratungsprotokollen besteht dagegen in der Regel nicht.

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Voraussetzungen einer nachträglichen Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht

Hat das erstinstanzliche Gericht angenommen, die Beschwer der unterlegenen Partei liege über € 600,00, und daher keinen Anlass gesehen, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht, das die Beschwer niedriger bemisst, über die Zulassung der Berufung entscheiden. Ist eine solche Würdigung des Vordergerichts aber zweifelhaft, etwa weil es angenommen haben könnte, eine nichtvermögensrechtliche Auseinandersetzung liege vor, ist das Berufungsgericht an einer nachträglichen Entscheidung über die Zulassung der Berufung gehindert. Die Berufung ist dann nicht zulässig.

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BGH: keine Amtshaftung der BaFin im Fall Wirecard

Der Bundesgerichtshof hat im sogenannten Wirecard-Skandal entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Pflichten zur Aufsicht über die Einhaltung u.a. der Vorschriften über das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), insbesondere die Bilanzkontrolle und die Marktmissbrauchsüberwachung, nicht verletzt hat.

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(Nicht-)Erreichbarkeit von Zeugen im Ausland und Gehörsverletzung

In einem Beschluss vom 21.12.2023 hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass an die Annahme der Unerreichbarkeit eines Zeugen strenge Anforderungen zu stellen sind und ein Gericht grundsätzlich alles unternehmen muss, um einen im Ausland ansässigen Zeugen zu vernehmen. Besteht ein Rechtshilfeübereinkommen mit dem Land, in dem sich der Zeuge aufhält, muss versucht werden, eine Vernehmung über den Weg der Rechtshilfe zu erreichen, ggf. per Videokonferenz. Auch muss das Gericht die Annahme, die Aussage eines Zeugen sei nur von Beweiswert, wenn es ihn selbst vernehmen könne, näher begründen. Unterlässt es das, ist das rechtliche Gehör der Partei verletzt, die sich auf den Zeugen berufen hat.

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Bereitstellung einer Skontoklausel durch Architekten als nichtige Rechtsdienstleistung

Eine Vereinbarung zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber darüber, dass der Architekt eine von ihm verfasste Skontoklausel zur Verwendung in Verträgen mit bauausführenden Unternehmern zur Verfügung stellt, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs nichtig. Denn sie verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und damit ein gesetzliches Verbot. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kommt allerdings wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen von Vertragsverhandlungen in Betracht.

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Unzulässigkeit einer Berufung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Einmal mehr hatte der Bundesgerichtshof Anlass klarzustellen, dass eine Berufung dann unzulässig ist, wenn sie den erstinstanzlich geltend gemachten Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern lediglich noch einen in der Berufungsinstanz neuen Antrag. Das gilt auch für Antragsänderungen in der zweiten Instanz aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, etwa nach Ablösung eines Darlehensvertags während der Berufungsinstanz.

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Vorvertragliche Aufklärungspflichten bei Einrichtung eines Datenraums

In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof grundlegend dazu geäußert, wann der Verkäufer seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer dadurch erfüllt, dass er Unterlagen in einem sog. Datenraum zur Verfügung stellt. Dies ist nur der Fall, wenn und soweit er nach den Umständen des Falls die berechtigte Erwartung haben darf, dass der Käufer durch Einsicht in den Datenraum von dem offenbarungspflichtigen Umstand erhalten wird. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist zu verneinen, wenn ergänzende Unterlagen erst kurz vor Vertragsschluss in den Datenraum eingestellt werden, ohne den Käufer hierauf hinzuweisen.

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