In einem Beschluss vom 21.12.2023 hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass an die Annahme der Unerreichbarkeit eines Zeugen strenge Anforderungen zu stellen sind und ein Gericht grundsätzlich alles unternehmen muss, um einen im Ausland ansässigen Zeugen zu vernehmen. Besteht ein Rechtshilfeübereinkommen mit dem Land, in dem sich der Zeuge aufhält, muss versucht werden, eine Vernehmung über den Weg der Rechtshilfe zu erreichen, ggf. per Videokonferenz. Auch muss das Gericht die Annahme, die Aussage eines Zeugen sei nur von Beweiswert, wenn es ihn selbst vernehmen könne, näher begründen. Unterlässt es das, ist das rechtliche Gehör der Partei verletzt, die sich auf den Zeugen berufen hat.
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