Aktuelles


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Keine Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gem. § 134 InsO gegen P&R-Anleger wegen erhaltener Mietzahlungen und Rückkaufpreis

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.01.2023 (IX ZR 17/22) eine vom Insolvenzverwalter der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geführte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Zurückweisungsbeschluss des OLG Karlsruhe vom 25.01.2022 (3 U 18/20) zurückgewiesen. Die Verneinung der geltend gemachten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen den Anleger ist damit rechtskräftig. Für viele gleichgelagerte insolvenzrechtliche Anfechtungsfälle gegen P&R-Anleger ist Klarheit geschaffen.

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Gesamtschuldnerausgleich zwischen Mitbehandlern im Arzthaftungsrecht – Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern

Seit langem ist im Arzthaftungsrecht anerkannt, dass dem Patienten im Fall grober Behandlungsfehler Beweiserleichterungen „bis zur Beweislastumkehr“ zugutekommen. Nun hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Beweisregeln auch im Gesamtschuldnerausgleich zwischen zwei Behandelnden gemäß § 426 Abs. 1 BGB Anwendung finden. Eine Haftungsverteilung nach den individuellen Verursachungsbeiträgenn könne sich auch aus Treu und Glauben ergeben. Im Rechtsstreit über den Gesamtschuldnerinnenausgleich fänden die Beweislastregeln Anwendung, die auch zwischen Schädiger und Geschädigtem gelten.

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Leistung der Betriebsschließungsversicherung bei Verweis auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Erreger

In der Corona-Pandemie können Betriebsschließungsversicherungen dann zur Leistung verpflichtet sein, wenn die Versicherungsbedingungen zur Beschreibung des Versicherungsumfangs ohne eigenen Katalog von Krankheiten auf die in §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) namentlich genannten Krankheiten und Erreger verweisen. Das gilt für Betriebsschließungen seit der Aufnahme des Corona-Virus SARS-CoV-2 bzw. Covid-19 in diese Normen Ende Mai 2020.

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Einzelrichterentscheidung und Recht auf den gesetzlichen Richter bei grundsätzlicher Bedeutung

Wird in der Berufungsinstanz eine Sache dem Einzelrichter übertragen und erkennt er danach wegen einer Änderung der Prozesslage, dass das Verfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufweist, muss er dieses wieder dem vollständig besetzten Spruchkörper vorlegen. Hierfür können nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs neu aufgetretene divergierende Auffassungen im Berufungssenat genügen. Ist die Nichtvorlage willkürlich, rechtfertige dies ein Rechtsmittel und sei sogar von Amts wegen zu beachten.

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BGH: Zugang einer E-Mail auch ohne tatsächlichen Abruf oder Kenntnisnahme

In einem Urteil vom 06.10.2022 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine E-Mail dem Empfänger im unternehmerischen Geschäftsverkehr bereits dann zugegangen ist, wenn sie während der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Nicht erforderlich ist dagegen, wann sie vom Empfänger abgerufen und zur Kenntnis genommen wird. Ein während der üblichen Geschäftszeiten versandtes Angebot kann danach nicht mit einer späteren E-Mail widerrufen werden.

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Kein schutzwürdiges Vertrauen in antragsgemäße Fristverlängerung bei datierter Verfügung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 27.09.2022 erneut die strengen Anforderungen an das Vertrauen von Parteien in Fristverlängerungen bestätigt. Danach hat sich die Partei auf die vom Gericht mitgeteilte Fristverlängerung einzustellen, auch wenn diese hinter dem Antrag zurückbleibt oder ggf. auf einem Irrtum oder Schreibfehler beruht.

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Keine Annahme einer hypothetischen Einwilligung in der Arzthaftung ohne Anhörung des Patienten

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein aktuelles Arzthaftungsverfahren zum Anlass genommen, klarzustellen, dass ein Gericht bei Aufklärungsfehlern Feststellungen dazu, ob der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, nur nach Anhörung des Patienten treffen darf. Auch darf der Vortrag des Patienten zu einem Entscheidungskonflikt über eine Einwilligung in die Behandlung nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil seine Überlegungen unvernünftig erscheinen.

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