Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Zwecke der Ermächtigung, ein genehmigtes Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts auszunutzen, nicht im Ermächtigungsbeschluss benannt werden müssen, sondern in einem Vorstandsbericht enthalten sein können. Dieser muss der Hauptversammlung nach §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG zugänglich gemacht werden. Die Zwecke müssen nicht abschließend aufgezählt werden, die beispielhafte Nennung von Ausschlussfällen genügt.
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