Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 13.11.2013 (Az. I ZR 143/12) von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewandt, dass Werke der angewandten Kunst nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine besondere Kreativität aufweisen. So wurde entschieden, dass für den Verkauf eines Spielzeug-Holzzuges über die vereinbarte Vergütung hinaus weitere Zahlungen zu leisten sind. Mit dieser Entscheidung drohen erhebliche Nachzahlungen an Schöpfer von Produktdesign.
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