Neue BGH-Entscheidung zu Aufklärungspflichten bei Swap-Verträgen


Neue BGH-Entscheidung zu Aufklärungspflichten bei Swap-Verträgen

Neue BGH-Entscheidung zu Aufklärungspflichten bei Swap-Verträgen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 20.01.2015 (XI ZR 316/13) entschieden, dass eine beratende Bank, die selbst nicht Vertragspartnerin des Swap-Vertrags geworden ist, den Kunden nicht über den negativen Marktwert aufzuklären hat.

Der Kläger, ein vermögender Geschäftsmann mit Erfahrungen in Fremdwährungsdarlehen und einfachen Swap-Geschäften, wandte sich im Jahr 2007 an seine Bank und bat, einen Swap-Vertrag mit dem Währungspaar Türkische Lira (TRY) und Schweizer Franken (CHF) abzuschließen. Der zuständige Kundenberater vermittelte daraufhin ein Gespräch mit einer Tochtergesellschaft der Beklagten. Bei diesem Gespräch wurde dem Kläger ein Swap-Geschäft einer Landesbank vorgestellt.

Im September 2007 schloss der Kläger mit dieser Landesbank einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte und einen CCS-Vertrag (sog. Cross-Currency-Swap-Vertrag) mit dem Währungspaar Türkische Lira und Schweizer Franken über 900.735,00 TRY und 795.000,00 CHF. In diesem CCS-Vertrag verpflichtete sich die Landesbank, an den Kläger während der Vertragslaufzeit an 12 festgelegten Terminen jeweils Zinsen i.H.v. 15,66 % p.a. auf den Festbetrag in TRY zu zahlen; der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, während der Vertragslaufzeit an die Landesbank an 12 festgelegten Terminen jeweils Zinsen i.H.v. 3,6 % p.a. auf den Festbetrag in CHF und am Laufzeitende den Festbetrag in CHF zu zahlen.

Weiter schloss der Kläger mit der ihn beratenden Bank, der Beklagten, einen Avalkredit-Rahmenvertrag über € 150.000,00, der als Risikolinie für den CCS-Vertrag genutzt werden sollte. Nachdem der eingeräumte Kredit mehrfach überschritten wurde und eine von der Bank geforderte Barunterlegung nicht erfolgt war, stellte sie im September 2011 den CCS-Vertrag glatt und belastete in der Folge - nach Verwertung eines verpfändeten Fremdwährungskontos - ein Konto des Klägers mit einem noch offenen Restbetrag von € 180.151,24. Diesen Betrag verlangte der Kläger von der beklagten Bank ersetzt, da er der Auffassung war, die Bank habe ihn über die Risiken des CCS-Vertrags, namentlich dessen negativen Marktwert, aufklären müssen. In beiden Vorinstanzen hatte er keinen Erfolg.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies die Revision des Klägers zurück. Die vorliegende Rechtssache ist nach Überzeugung des XI. Zivilsenats nicht vergleichbar mit der Fallgestaltung aus dem Grundsatzurteil vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13, Rn. 33 ff.). In dieser Entscheidung aus 2011 hatte der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass der Vertragspartner eines Swap-Vertrags im Rahmen eines daneben bestehenden Beratungsvertrags einen anfänglichen negativen Marktwert zu offenbaren hat, weil darin ein schwerwiegender, für den Kunden nicht offensichtlicher Interessenkonflikt zum Ausdruck kommt, der geeignet ist, die Interessen des Anlegers zu gefährden.

Vorliegend war die beklagte Bank jedoch nicht zugleich Vertragspartnerin des CCS-Vertrags, so dass es bereits von vornherein an einem schwerwiegenden Interessenkonflikt fehlte.