Kein Anspruch auf Entfernen des Profils in einem Bewertungsportal


Kein Anspruch auf Entfernen des Profils in einem Bewertungsportal

Kein Anspruch auf Entfernen des Profils in einem Bewertungsportal

Am 23.09.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision eines niedergelassenen Arztes zurückgewiesen, der verlangte, dass sein Profil aus einem Bewertungsportal für Ärzte gelöscht werde (Az. VI ZR 358/13).

Der klagende Gynäkologe hatte gegen den Betreiber eines Portals zur Arztsuche und -bewertung geklagt, in dem Nutzer kostenfrei Informationen über Ärzte und andere Heilberufe abrufen können. Neben Name, Fachrichtung, Kontaktdaten, Sprechzeiten und Praxisanschrift werden in dem Portal Bewertungen anderer Nutzer angezeigt. Um einen Arzt zu bewerten, müssen sich die Nutzer nur mit einer aktiven E-Mail-Adresse anmelden, die verifiziert wird. Weitere Daten, die der Identifikation dienen, müssen nicht angegeben werden.

Der Kläger wandte sich gegen seine Nennung im Portal einschließlich der Namens- und Kontaktdaten sowie der Bewertungen und stützte sich dabei auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Auch der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit das Persönlichkeitsrecht überwiege. Insbesondere sei die Nennung der Grunddaten des Arztes (Name, Fachrichtung, Anschrift etc.) nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig, auch wenn die Aufnahme einer Person in ein Bewertungsportal diese nicht unerheblich belaste. Die Bewertungen seien geeignet, die Arztwahl zulasten des Bewerteten zu beeinflussen. Auch bestehe ein Missbrauchsrisiko des Portals. Die Möglichkeit zur anonymen Nutzung sei dem Internet jedoch immanent.

Allerdings sei der Kläger nur in seiner sogenannten Sozialsphäre betroffen, die im Gegensatz zu Privat- und Intimsphäre Eingriffe nicht grundsätzlich ausschließe. In diesem Bereich müsse man sich auf Kritik einstellen. Zudem könne der Kläger von dem Portalbetreiber stets verlangen, unwahre Behauptungen zu löschen. Auch sei das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen angesichts der freien Arztwahl ganz erheblich und damit im Ergebnis als wichtiger zu bewerten.

Mit dem Urteil hat der Bundesgerichtshof die allgemeine Frage verneint, ob bewertete Personen nicht nur gegen unwahre Bewertungen vorgehen können, sondern auch gegen ihre Nennung in Bewertungsportalen überhaupt. Die Position solcher Portale wurde damit gestärkt. Zugleich wird sich der Aufwand der Betreiber, die Identität ihrer Nutzer festzustellen, wohl verringern.

Interessant ist die Aussage, dass die Anonymität der Nutzung dem Internet immanent sei. In früheren Entscheidungen war die Identität der Nutzer in der Regel zumindest den Portalbetreibern bekannt, so dass bisher regelmäßig argumentiert worden war, dass die Nutzer, die falsche Bewertungen abgäben, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden könnten. Ob sich damit eine liberalere Bewertung von Meinungsäußerungen im Internet abzeichnet, bleibt jedoch abzuwarten.