Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.01.2021 (III ZR 168/19) die Fürsorgepflichten eines Pflegeheimbetreibers gegenüber Bewohnern konkretisiert. Danach muss Vorsorge auch gegen nicht naheliegende Risiken getroffen werden, wenn diese zu schweren Schäden führen können. Sicherungsmaßnahmen müssen daher dagegen getroffen werden, dass ein demenzkranker Bewohner aus dem Fenster klettern und stürzen kann, erst recht, wenn er in einem Obergeschoss untergebracht ist.
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