Mit Urteil vom 22.09.2020 (XI ZR 219/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass einem Bürgen, auch wenn er Verbraucher ist, kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB, das für Fernabsatzgeschäfte und Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gilt, zusteht.
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