Mit Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Volkswagen AG mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen, deren Typengenehmigung aufgrund einer strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts erschlichen ist, eine Handlung begangen hat, die wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleichsteht. Allerdings müssen sich die geschädigten Käufer auch bei der Haftung nach § 826 BGB einen Vorteilsausgleich wegen der Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen.
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