Unter welchen Voraussetzungen für ärztliche Fernbehandlungen geworben werden darf, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 09.12.2021 entschieden. Eine solche Werbung ist namentlich dann erlaubt, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht erforderlich ist. Dabei kommt es nicht auf das ärztliche Berufsrecht an, sondern auf die medizinisch-fachlichen Standards, die eine ordnungsgemäße Behandlung sicherstellen.
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