In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof grundlegend dazu geäußert, wann der Verkäufer seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer dadurch erfüllt, dass er Unterlagen in einem sog. Datenraum zur Verfügung stellt. Dies ist nur der Fall, wenn und soweit er nach den Umständen des Falls die berechtigte Erwartung haben darf, dass der Käufer durch Einsicht in den Datenraum von dem offenbarungspflichtigen Umstand erhalten wird. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist zu verneinen, wenn ergänzende Unterlagen erst kurz vor Vertragsschluss in den Datenraum eingestellt werden, ohne den Käufer hierauf hinzuweisen.
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