Die Berufungsbegründung muss sich bei einem teilbaren Streitgegenstand oder mehreren Streitgegenständen auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Abänderung der Rechtsmittelführer beantragt. Denn sie muss geeignet sein, die Entscheidung der ersten Instanz im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 05.07.2022 erneut betont hat. Der nicht begründete Teil der Berufung ist unzulässig; entscheidet das Berufungsgericht gleichwohl in der Sache über diesen Teil, kann das rechtliche Gehör des Berufungsbeklagten verletzt sein.
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