Seit langem ist im Arzthaftungsrecht anerkannt, dass dem Patienten im Fall grober Behandlungsfehler Beweiserleichterungen „bis zur Beweislastumkehr“ zugutekommen. Nun hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Beweisregeln auch im Gesamtschuldnerausgleich zwischen zwei Behandelnden gemäß § 426 Abs. 1 BGB Anwendung finden. Eine Haftungsverteilung nach den individuellen Verursachungsbeiträgenn könne sich auch aus Treu und Glauben ergeben. Im Rechtsstreit über den Gesamtschuldnerinnenausgleich fänden die Beweislastregeln Anwendung, die auch zwischen Schädiger und Geschädigtem gelten.
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