Aktuelles


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Verträge zwischen Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr und Drittschadenliquidation

Die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten keine Schutzwirkung zugunsten Dritter; wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden hat, gelten insoweit die Grundsätze der Drittschadenliquidation. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, seine Zwischenbank darauf hinzuweisen, dass die Interessen des Zahlers gefährdet sind, wenn die Gefahr objektiv evident ist. Verletzt eine Bank eine Warn- bzw. Hinweispflicht im Zahlungsverkehr, gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die die Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Aufzuklärenden umkehrt.

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BGH zur erstmaligen Zuständigkeit eines Kartellsenats im Berufungsverfahren

Die Zuständigkeit eines Spezialsenats – hier für Kartellsachen – im Berufungsverfahren ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann denkbar, wenn erstinstanzlich ein allgemeiner zivilrechtlicher Rechtsstreit geführt wurde. Das betrifft Verfahren, in denen kartellrechtlich relevante Gesichtspunkte erstmals in der zweiten Instanz geltend gemacht werden, sofern diese zivilprozessual berücksichtigungsfähig, insbesondere nicht verspätet, sind. Um eine solche Berufung wirksam bei dem Kartelloberlandesgericht einzulegen, müssen die kartellrechtlichen Gesichtspunkte innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung vorgebracht werden. Im Einzelfall kann sich die Zulässigkeit der Berufung indes auch aus einer Unsicherheit über die Zuständigkeit des allgemeinen Berufungsgerichts ergeben.

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Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gilt auch für Verträge mit juristischen Personen

Mit Urteil vom 04.04.2024 (III ZR 38/23) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anwendungsbereich der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) sich auch auf Verträge über ambulante ärztliche Leistungen erstreckt, die zwischen einem Patienten und einer juristischen Person, etwa einem Krankenhausträger, geschlossen werden. Es komme lediglich darauf an, dass Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht werde. Eine Pauschalpreisvereinbarung zwischen z.B. einem Krankenhaus und einem Patienten ist daher unwirksam.

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BGH: kein genereller Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO auf Herausgabe vollständiger Dokumente

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.03.2024 klargestellt, dass der Anspruch auf „Kopien“ im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht die vollständigen Unterlagen mit Bezug auf die betroffene Person meint. Der Anspruch beziehe sich lediglich auf die personenbezogenen Daten selbst, nicht auf die Dokumente, in denen sie enthalten sind. Der Betroffene kann zwar vollständige Kopien solcher – noch vorhandener – Unterlagen verlangen, die von ihm selbst erstellt und an den Auskunftsverpflichteten übermittelt wurden, etwa eigener E-Mails oder Briefe. Ein Anspruch auf vollständige Herausgabe beispielsweise von Aktenvermerken, Telefonnotizen oder Beratungsprotokollen besteht dagegen in der Regel nicht.

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Voraussetzungen einer nachträglichen Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht

Hat das erstinstanzliche Gericht angenommen, die Beschwer der unterlegenen Partei liege über € 600,00, und daher keinen Anlass gesehen, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht, das die Beschwer niedriger bemisst, über die Zulassung der Berufung entscheiden. Ist eine solche Würdigung des Vordergerichts aber zweifelhaft, etwa weil es angenommen haben könnte, eine nichtvermögensrechtliche Auseinandersetzung liege vor, ist das Berufungsgericht an einer nachträglichen Entscheidung über die Zulassung der Berufung gehindert. Die Berufung ist dann nicht zulässig.

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BGH: keine Amtshaftung der BaFin im Fall Wirecard

Der Bundesgerichtshof hat im sogenannten Wirecard-Skandal entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Pflichten zur Aufsicht über die Einhaltung u.a. der Vorschriften über das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), insbesondere die Bilanzkontrolle und die Marktmissbrauchsüberwachung, nicht verletzt hat.

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(Nicht-)Erreichbarkeit von Zeugen im Ausland und Gehörsverletzung

In einem Beschluss vom 21.12.2023 hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass an die Annahme der Unerreichbarkeit eines Zeugen strenge Anforderungen zu stellen sind und ein Gericht grundsätzlich alles unternehmen muss, um einen im Ausland ansässigen Zeugen zu vernehmen. Besteht ein Rechtshilfeübereinkommen mit dem Land, in dem sich der Zeuge aufhält, muss versucht werden, eine Vernehmung über den Weg der Rechtshilfe zu erreichen, ggf. per Videokonferenz. Auch muss das Gericht die Annahme, die Aussage eines Zeugen sei nur von Beweiswert, wenn es ihn selbst vernehmen könne, näher begründen. Unterlässt es das, ist das rechtliche Gehör der Partei verletzt, die sich auf den Zeugen berufen hat.

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