Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.12.2019 entschieden, dass der quasinegatorische Beseitigungsanspruch im Nachbarrecht auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der in Anspruch genommene Grundstücksnachbar einen rechtsverletzenden Zustand nur aufrechterhält. Einer Beeinträchtigung, die über die Verletzung des Schutzgesetzes hinausgeht, bedarf es dabei nicht. Wenn das Schutzgesetz dies nicht verlangt, muss der Gebäudezustand nicht konkret gefahrenträchtig sein. Schließlich kann der in Anspruch Genommene nicht nach § 275 Abs. 2 BGB die Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsaufwands einwenden, wenn er eine nachbarschützende Brandschutzvorschrift verletzt.
Weiterlesen…