Aktuelles


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EuGH – Krankenversicherung darf Kosten für Off-Label-Anwendung von Arzneimitteln erstatten

Der Europäische Gerichtshof hat aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens aus Italien entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung (in Italien: Nationaler Gesundheitsdienst) die Kosten eines Arzneimittels übernehmen darf, auch wenn dieses außerhalb seiner Genehmigung für das Inverkehrbringen angewandt wird (Urteil v. 21.11.2018, C-29/17). Voraussetzung der Verwendung sei jedoch, dass das Arzneimittel weiterhin mit dem EU-Arzneimittelrecht in Einklang stehe.

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Informationspflichten des Arztes nach Weiterüberweisung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.06.2018 (Az. VI ZR 285/17), dessen ausführliche Begründung inzwischen vorliegt, entschieden, dass ein Arzt seine Pflichten gegenüber einem Patienten verletzt, wenn er ihn nicht über eine schwerwiegende Diagnose informiert, von der er durch einen Arztbrief eines nachfolgenden Behandlers Kenntnis erhält. Dies gelte auch dann, wenn die Behandlung bei ihm bereits seit mehreren Monaten beendet ist. Ein auch vormals behandelnder Arzt muss demnach sicherstellen, dass der Patient von einer bedrohlichen Diagnose in einem Arztbrief unverzüglich Kenntnis erlangt.

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BGH zum Umfang des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Unterlassungsschuldner, der wegen einer rechtsverletzenden Äußerung haftet, nicht nur verpflichtet ist, diese Äußerung von seinen eigenen Auftritten im Internet und sozialen Medien zu entfernen bzw. den Vertrieb entsprechender Produkte einzustellen. Vielmehr muss er zugleich die ihm möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um den störenden Zustand zu beseitigen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Entscheidungen klargestellt, dass der Unterlassungsschuldner insbesondere zur Einwirkung auf solche Dritte verpflichtet ist, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit Verstößen ernsthaft rechnen müsse.

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EuGH zum Urheberrecht: Abbilden eines im Internet bereits frei zugänglichen Fotos auf einer Website als öffentliche Wiedergabe

Auf eine Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 23.02.2017, I ZR 267/15) hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ urheberrechtlich geschützter Werke im Internet befasst. Danach ist der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahingehend auszulegen, dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahmen, die das Herunterladen verhindern, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

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BGH erkennt Anspruch der Erben auf Zugang zu Benutzerprofilen sozialer Netzwerke an

Mit einem viel beachteten Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17 - hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Facebook Inc. den Eltern einer im Alter von 15 Jahren Verstorbenen den Zugang zum Benutzerprofil der Tochter verschaffen muss. Diese hatte im Alter von 14 Jahren mit Einverständnis ihrer Eltern ein Benutzerkonto in dem sozialen Netzwerk eingerichtet, über das sie sich nicht nur öffentlich, sondern auch durch private Nachrichten mit Dritten austauschen konnte. Die Eltern sahen sich nach dem Unfalltod, dessen Umstände nicht abschließend geklärt werden konnten, u.a. Ansprüchen des beteiligten S-Bahn-Fahrers ausgesetzt und suchten den Suizidvorwurf zu entkräften. Das Benutzerkonto befand sich im sog. Gedenkzustand, bei dem weder eine Änderung der Inhalte noch ein Zugang zum Konto mit den Benutzerdaten möglich war.

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Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Kartellverstößen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.06.2018 (KZR 56/16 – Grauzementkartell II) entschieden, dass § 33 Abs. 5 GWB 2005 (nunmehr § 33h Abs. 6 GWB) auch für Schadenersatzansprüche gilt, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, welche vor Inkrafttreten der Norm am 01.07.2005 begangen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.

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Arzneimittelpreisrecht unanwendbar auf Einzelimporte im Inland nicht zugelassener Arzneimittel

Mit Urteil vom 09.05.2018 (VIII ZR 135/17) hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) keine Anwendung auf den Einzelimport von in Deutschland (noch) nicht zugelassenen Arzneimitteln findet. Dies betrifft insbesondere neue und entsprechend kostspielige Medikamente beispielsweise gegen Krebs, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden, und für die hinsichtlich Wirkstoff und Wirkstärke vergleichbare zugelassene Arzneimittel nicht zur Verfügung stehen.

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