In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Unterlassungsschuldner, der wegen einer rechtsverletzenden Äußerung haftet, nicht nur verpflichtet ist, diese Äußerung von seinen eigenen Auftritten im Internet und sozialen Medien zu entfernen bzw. den Vertrieb entsprechender Produkte einzustellen. Vielmehr muss er zugleich die ihm möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um den störenden Zustand zu beseitigen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Entscheidungen klargestellt, dass der Unterlassungsschuldner insbesondere zur Einwirkung auf solche Dritte verpflichtet ist, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit Verstößen ernsthaft rechnen müsse.
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