Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken


Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken

Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken

Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.10.2017 (I ZB 3/17 und I ZB 4/17) zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker wegen ausschließlicher technischer Wirkung der Formen angeordnet worden war. Er hat die Verfahren an das Bundespatentgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Markeninhaberin hatte zwei dreidimensionale Formmarken registriert. Die Marke in dem Verfahren I ZB 3/17 betrifft einen Stapel von acht quaderförmigen Traubenzuckertäfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen sowie abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Die in dem Verfahren I ZB 4/17 betroffene Marke zeigt ein entsprechend gestaltetes Einzeltäfelchen aus unterschiedlicher Perspektive.

Der Löschungsantragsteller hat sich auf das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützt, wonach eine ausschließlich zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderliche Form keinen Markenschutz genießt. Das Deutsche Patent- und Markenamt sowie das Bundespatentgericht sind dem gefolgt und haben die Löschung der Marken angeordnet.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu den Merkmalen der Gestaltung der Ränder und der Stapelung der Täfelchen nicht gebilligt und vertritt damit eine strengere Auslegung des Schutzhindernisses. Die bisherigen Feststellungen des BPatG genügten nicht, um eine ausschließlich technische Funktion zu bejahen. Soweit geformte Ecken und Kanten der Täfelchen lediglich den Verzehr angenehmer gestalten, ist dies nach Überzeugung des BGH keine ausschließlich technische Funktion, sondern eine sensorische Wirkung beim Verbrauch. Dagegen folgte der BGH der Auffassung des BPatG bezüglich der kompakten Form eines Quaders und der Einkerbung als Sollbruchstelle.

Da eine Warenformmarke nur dann als schutzfähig einzustufen ist, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen, konnten die angegriffenen Entscheidungen des Bundespatentgerichts nach der Überzeugung des BGH in den beiden Entscheidungen des BGH auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben (vgl. auch Pressemitteilung des BGH Nr. 163/2017).

Infolge der Rückverweisung an das Bundespatentgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung sind nunmehr dort weitergehende Feststellungen zu der Frage einer technischen Funktion der besonders geformten Ecken und Kanten und der Stapelung der Einzeltäfelchen zu treffen.