Klarstellung des Bundesgerichtshofs zum ersatzfähigen Schaden bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne


Klarstellung des Bundesgerichtshofs zum ersatzfähigen Schaden bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne

Klarstellung des Bundesgerichtshofs zum ersatzfähigen Schaden bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit einem Urteil vom 06.02.2018 (Az.: II ZR 17/17) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 14.12.2016 (Az.: 9 U 69/16) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne auch der kleine Schadenersatz geltend gemacht werden kann, folglich der beigetretene Kommanditist, der fehlerhafte Prospektangaben geltend macht, seine Beteiligung behalten und den "Minderwert" seiner Beteiligung von den verantwortlichen Gründungsgesellschaftern begehren kann.

Das Oberlandesgericht Celle hatte dies in seinem Urteil vom 14.12.2016 (9 U 69/16) abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass in solchen Konstellationen die Kommanditisten bei Lichte betrachtet unzulässigerweise das Erfüllungsinteresse geltend machen.

Dem ist der II. Zivilsenat entgegengetreten. Die Grundsätze der Prospekthaftung im weiteren Sinne begründen eine Haftung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo, die mittlerweile in § 311 Abs. 2 BGB ihren Niederschlag im Gesetz gefunden hat. Ist der Anlageinteressent durch unrichtige Prospekte oder die Verletzung von Aufklärungspflichten zum Beitritt zu einer Anlagegesellschaft bewogen worden, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs und kann entweder an seiner Beteiligung festhalten und den Ersatz des Betrages verlangen, um den er seine Beteiligung zu teuer erworben hat (kleiner Schadenersatz); er kann aber auch verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre (großer Schadenersatz - so schon BGH, Versäumnisurt. v. 03.02.2003, II ZR 233/01, juris, Tz. 14; BGH, Urt. v. 02.12.1991, II ZR 141/90, juris, Tz. 11). Diese Linie hat der BGH bekräftigt.

Inwieweit sich der BGH in der schriftlichen Begründung seiner Entscheidung auch zu den Grundsätzen der Berechnung des kleinen Schadenersatzes äußert, bleibt abzuwarten.