Keine Haftung des Anschlussinhabers bei nicht autorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein "Pay by Call-Verfahren"


Keine Haftung des Anschlussinhabers bei nicht autorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein "Pay by Call-Verfahren"

Keine Haftung des Anschlussinhabers bei nicht autorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein "Pay by Call-Verfahren"

Mit Urteil vom 6. April 2017 (III ZR 368/16) hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses für dessen Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten Dritten im Rahmen eines "Pay by Call-Verfahrens" nicht haftet und damit § 45i Abs. 4 S. 1 TKG auf die telefonisch veranlasste Ausführung eines Zahlungsdienstes keine Anwendung findet.

Die Klägerin machte gegen die Beklagte, die Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses ist, aus abgetretenem Recht einen Entgeltanspruch für die Nutzung des Anschlusses im Rahmen eines "Pay by Call-Verfahrens" über eine Premiumdienstenummer (0 900) geltend. Der damals 13-jährige Sohn der Beklagten hatte insgesamt 21 Anrufe getätigt, in denen für ein – zunächst noch kostenloses – Computerspiel sog. "Credits" entgeltlich erworben wurden. Die Zahlung konnte dabei durch die Nutzung des auf der Internetseite der Spielebetreiberin angegebenen telefonischen Premiumdienstes erfolgen. Die Abrechnung der angefallenen Beträge i.H.v. € 1.253,93 erfolgte über die Telefonrechnung der Beklagten. Nachdem dieser Betrag nicht beglichen wurde, machte die Klägerin ihn gerichtlich geltend.

Auf die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof die zusprechenden Urteile des Landgerichts und des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass etwaige auf den Abschluss eines Zahlungsdienstevertrages gerichtete konkludente Willenserklärungen des Sohnes der Beklagten, die dieser durch die Anwahl der Premiumdienste-Nummer abgegeben haben könnte, der Mutter nicht zuzurechnen sind. Diese hatte weder das Kind bevollmächtigt noch lagen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor.

Eine Zurechnung von Willenserklärungen des Sohnes der Beklagten nach § 45i Abs. 4 S. 1 TKG hat der BGH verneint, da diese Vorschrift auf Zahlungsdienste und die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Dienstleisters keine Anwendung findet. Die für Zahlungsdienste geltenden speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge gehen nach der Überzeugung des BGH § 45 Buchst. i Abs. 4 S. 1 TKG vor. Nach diesen Regelungen für Zahlungsdienste kann der Anschlussinhaber in Fällen nicht autorisierter Zahlungen gerade nicht auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden (§ 675u BGB), sondern schuldet allenfalls Schadenersatz.