BGH bestätigt Verbot von Werbeabgaben bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln


BGH bestätigt Verbot von Werbeabgaben bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln

BGH bestätigt Verbot von Werbeabgaben bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln

Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Urteilen vom 06.06.2019 (I ZR 206/17 und I ZR 60/18) erneut mit den Regelungen des Heilmittel-Werberechts befasst und bestätigt, dass es unzulässig ist, die Abgabe preisgebundener, rezeptpflichtiger Arzneimittel mit Werbegabe zu verknüpfen, die geeignet sein können, die Preisbindung zu unterlaufen. Dies gilt bereits für Werbegaben, die den Wert von einem Euro nicht übersteigen.

Hintergrund im erstgenannten Urteil war eine Aktion einer Apothekerin aus Darmstadt, die ihren Kunden im September 2014 Gutscheine für ein oder zwei Brötchen einer nahegelegenen Bäckerei aushändigte. In dem weiteren Fall hat ein Berliner Apotheker seinen Kunden einen Ein-Euro-Gutschein übergeben, der bei einem späteren Einkauf in der Apotheke eingelöst werden konnte. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte in beiden Fällen Unterlassung begehrt, soweit diese Werbegaben auch für den Erwerb rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel ausgegeben wurden. Diese Abgaben stellten einen Wettbewerbsverstoß dar, da sie gegen das gesetzliche Verbot in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstießen, wonach Werbegaben für preisgebundene Arzneimittel unzulässig sind, wenn sie die Preisbindungsvorschriften aus dem Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelpreisverordnung unterlaufen.

Der Bundesgerichtshof (Pressemitteilung Nr. 076/2019 vom 06.06.2019) hat diese strenge Auffassung bestätigt. Danach ist die Abgabe sowohl eines Brötchengutscheins als auch eines Ein-Euro-Gutscheins wettbewerbswidrig und unzulässig, da diese gegen die Bestimmungen über die Preisbindung rezeptpflichtiger Arzneimittel verstoßen. Werbegaben dürften nur in den engen Grenzen der in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG genannten Ausnahmen gewährt werden.

Diese Bestimmungen sollten schon der abstrakten Gefahr begegnen, dass sich Verbraucher durch Werbegaben in ihrer Entscheidung beeinflussen lassen, welche Heilmittel sie erwerben und zu sich nehmen. Auch solle durch die Bestimmungen ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen Apotheken unterbunden werden, um die flächendeckende Versorgung der Verbraucher mit Heilmitteln sicherzustellen.

Nicht gelten ließ der BGH auch das Argument, inländische Apotheken würden durch die restriktive Auslegung des Heilmittelwerberechts gegenüber Apothekern aus dem EU-Ausland benachteiligt. Zwar habe der EuGH mit Urteil vom 24.11.2016 (C-148/15) entschieden, dass das deutsche Heilmittelwerberecht die Warenverkehrsfreiheit in der Union beschränke und deshalb keine Anwendung finden dürfe. Rein inländische Sachverhalte seien davon jedoch nicht betroffen. Zudem seien ausländische Apotheken anders als ortsansässige in besonderem Maße auf den Versandhandel angewiesen und unterlägen anderen Wettbewerbsbedingungen.

Ferner sei die Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, der Apotheker nicht verletzt. Der Eingriff in dieses Recht stelle sich durch das Ziel, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten sicherzustellen, als gerechtfertigt dar. Zudem hätten die Instanzgerichte nicht festgestellt, dass der Konkurrenzdruck durch Apotheken aus dem EU-Ausland unzumutbar geworden sei.

Schließlich sei auch die Voraussetzung des § 3a UWG erfüllt, wonach die angegriffene Werbemaßnahme geeignet sein muss, die Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Dabei dürfe nicht auf die Geringwertigkeit der Werbeabgaben abgestellt werden, da das Heilmittelwerberecht eine strikte Preisbindung vorsehe, die ohne Einschränkung einzuhalten sei. Dieses Ansinnen dürfe nicht unterlaufen werden, so dass darauf abzustellen sei, dass schon eine geringwertige Werbeabgabe geeignet sei, einen unerwünschten Preiswettbewerb zu unterlaufen.

Nachdem der BGH auch im Hinblick auf den europäischen Preiswettbewerb eine Lockerung der restriktiven Auslegung der Beschränkungen für Heilmittelwerbung nicht zulässt, sondern insbesondere auch die notwendige Spürbarkeit vom rechtspolitisch gewünschten Ergebnis her betrachtet, ist mit einer Änderung dieser Linie vorerst nicht zu rechnen.