BGH: Anleger müssen in der Insolvenz Zinsen aus Genussrechten grundsätzlich erstatten


BGH: Anleger müssen in der Insolvenz Zinsen aus Genussrechten grundsätzlich erstatten

BGH: Anleger müssen in der Insolvenz Zinsen aus Genussrechten grundsätzlich erstatten

Mit Urteil vom 01.10.2020 (Az.: IX ZR 247/19) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Anleger erhaltene Ausschüttungen in der Insolvenz zurückzahlen müssen, wenn diese Schenkungen darstellen. Das sei dann der Fall, wenn die Ausschüttungen lediglich aufgrund eines Schneeballsystems möglich waren, nicht aber tatsächlich erwirtschaftete Erträge darstellen, und der Vorstand des Unternehmens Kenntnis von dessen prekärer Geschäftslage hatte.

Die Infinus-Tochter Prosavus hatte Anlegern vornehmlich Gebrauchtpolicen abgekauft und diesen im Gegenzug Genussrechte gewährt, aus denen jedenfalls in den ersten Jahren Zinsen ausgezahlt wurden. Nachdem im Jahr 2013 im sog. Infinus-Skandal Schneeballsysteme aufgedeckt wurden, fielen die Unternehmen der Infinus-Gruppe in Insolvenz. In der Folge forderte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Muttergesellschaft frühere Ausschüttungen von den Anlegern zurück, u.a. auch von den Anlegern des Tochterunternehmens Prosavus die ausgeschütteten Zinsen aus Genussrechten.

Das Oberlandesgericht Schleswig war in der Berufungsinstanz (Urteil v. 25.09.2019, 9 U 26/19) noch der Argumentation der Anleger gefolgt, dass die Buchhaltung, die den Jahresabschlüssen zugrunde liegt, ordnungsgemäß gewesen sei. Insbesondere habe der Vorstand den Wirtschaftsprüfertestaten, die die Jahresabschlüsse nicht beanstandet hatten, vertrauen dürfen. Daher habe der Vorstand die sich aus den Abschlüssen ergebenden Gewinne an Anleger ausschütten dürfen.

Ein generelles Vertrauen in die testierten Jahresabschlüsse lässt der u.a. für Rechtsstreitigkeiten aus Insolvenzen zuständige IX. Zivilsenat des BGH dagegen nicht genügen. Sei dem Vorstand, hier der Infinus-Tochter Prosavus, bekannt gewesen, dass die Abschlüsse nur Scheingewinne auswiesen und daher einer Schenkung gleichkämen, seien die Ausschüttungen an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen, da die Anleger hierauf keinen Anspruch gehabt hätten. Die detaillierte Begründung des BGH ist bisher noch nicht bekannt, insbesondere die Frage, welches Gewicht dem testierten Jahresabschluss einerseits und der tatsächlichen Ertragslage andererseits zukommt (Berichterstattung bei JUVE).

Das Verfahren ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um zu klären, inwieweit die Vorstände Kenntnis davon hatten, dass nur Scheingewinne bilanziert wurden.