Insolvenzverwalter darf Wohnungsrecht des Insolvenzschuldners am eigenen Grundstück löschen


Insolvenzverwalter darf Wohnungsrecht des Insolvenzschuldners am eigenen Grundstück löschen

Insolvenzverwalter darf Wohnungsrecht des Insolvenzschuldners am eigenen Grundstück löschen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.03.2023 (V ZB 64/21) eine bedeutsame Entscheidung für Konstellationen getroffen, in denen ein Wohnungsrecht am eigenen Grundstück - oft im Rahmen einer Asset Protection begründet - bisher die Verwertung hinderte. Ein Wohnungsrecht am eigenen Grundstück ist nach dem aktuellen Urteil stets pfändbar, Teil der Insolvenzmasse und kann in der Insolvenz des Wohnungsberechtigten gelöscht werden.

Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer eines Grundstücks, das er im Jahr 2006 auf eine mit der Beteiligten zu 2 gegründete GbR übertragen hatte. Zuvor hatte er zu seinen Gunsten ein Wohnungsrecht an dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude mit der Bestimmung begründet, dass die Ausübung dritten Personen nicht überlassen werden kann. Anfang September 2006 wurden die GbR als Eigentümerin, ferner das Wohnungsrecht in das Grundbuch eingetragen. Im Juni 2009 wurde über das Vermögen des Beteiligten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter nahm die Beteiligte zu 2 und die GbR erfolgreich nach insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüchen auf Rückgewähr des Grundstücks in Anspruch, bewilligte und beantragte zudem die Löschung des Wohnungsrechts. Gegen die Löschung des Wohnungsrechts legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein mit dem Ziel, einen Amtswiderspruch eintragen zu lassen. Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück.

Auch die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Überzeugung des V. Zivilsenats des BGH ist ein Wohnungsrecht, das am eigenen Grundstück besteht, stets pfändbar und kann bei Insolvenz des Grundstückeigentümers vom Insolvenzverwalter gelöscht werden.

Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 1092 Abs. 1 BGB sei - so der BGH - Grundstückseigentümer und der Berechtigte der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit personenverschieden, wobei das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Eigentümer und Berechtigtem bewusst nach § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB den Austausch des Berechtigten und damit auch die Pfändbarkeit ausschließe (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO). Die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit am eigenen Grundstück weiche jedoch davon ab und sei alleine aus Gründen der Praktikabilität zulässig. Der Berechtigte, der zugleich Eigentümer ist, müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe er es gemäß § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB gestattet, die Ausübung einem Anderen zu überlassen, was zur Pfändbarkeit führt (§ 851 Abs. 1, 857 Abs. 3 ZPO). Eine Unpfändbarkeit in einer solchen Konstellation würde die Grundstücksverwertung erschweren und die Gläubiger benachteiligen.

Diese Entscheidung eröffnet dem Insolvenzverwalter nun die Möglichkeit, das Grundstück lastenfrei zu veräußern. Eine lesenswerte Entscheidung mit großer praktischer Relevanz!